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Gesetzliche Grundlage:
§18 Abs. 3 Kinder und Jugendhilfe Gesetz (KJHG/SGB VIII)
§§ 1684 und 1685 BGB

Der Begleitete Besuchskontakt ist eine zeitlich befristete Jugendhilfeleistung durch eine erfahrene Fachkraft für ein Pflegekind, um den Kontakt zu der eigenen Herkunftsfamilie anzubahnen, zu begleiten und zu beraten.
Die Besuchskontakte werden vorrangig nach den Bedürfnissen der Kinder gestaltet. Durch die lösungsorientierte Maßnahme sollen die Pflegeeltern und die Herkunftsfamilie befähigt werden, die Besuche mit den Pflegekindern eigenständig und mit gegenseitiger Absprache durchzuführen.
Zum Begleiteten Besuchskontakt kommt es nach Bedarf und Antrag von Betroffenen (Herkunftsfamilie und anderer wichtiger Bezugspersonen) an das örtlich zuständige Jugendamt am Wohnsitz der Mutter


Der Begleitete Umgang ist eine zeitlich befristete Jugendhilfeleistung zur Unterstützung und Förderung des Kontaktes zwischen dem Kind und wichtigen von ihm getrennt leben-
den Bezugspersonen, z. B. Vater, Mutter, Geschwister und/oder Großeltern durch eine entsprechend ausgebildete Fachkraft.
Zum Begleiteten Umgang kommt es nach Bedarf und Antrag von Betroffenen an das örtlich zuständige Jugendamt am Wohnort der Mutter oder auf familiengerichtliche Anordnung.

Begleiteter Umgang und häusliche Gewalt         Kontrollierter Begleiteter Umgang

Wichtige Links:

www.begleiteterumgang.org
www.begleiteter-umgang.de

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