Förderung der Erziehung in der Familie |
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Gesetzliche Grundlage:
§18 Abs. 3 Kinder und Jugendhilfe Gesetz (KJHG/SGB VIII)
§§ 1684 und
1685 BGB
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Der Begleitete Besuchskontakt ist eine
zeitlich befristete Jugendhilfeleistung durch eine erfahrene Fachkraft
für ein Pflegekind, um den Kontakt zu der eigenen Herkunftsfamilie
anzubahnen, zu begleiten und zu beraten.
Die Besuchskontakte werden vorrangig nach den Bedürfnissen der Kinder
gestaltet. Durch die lösungsorientierte Maßnahme sollen die Pflegeeltern
und die Herkunftsfamilie befähigt werden, die Besuche mit den
Pflegekindern eigenständig und mit gegenseitiger Absprache
durchzuführen.
Zum Begleiteten Besuchskontakt kommt es nach Bedarf und Antrag von Betroffenen (Herkunftsfamilie und anderer wichtiger Bezugspersonen) an das örtlich zuständige Jugendamt am Wohnsitz der Mutter
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Der Begleitete Umgang ist eine zeitlich befristete Jugendhilfeleistung zur Unterstützung und Förderung des Kontaktes zwischen dem Kind und wichtigen von ihm getrennt leben- den Bezugspersonen, z. B. Vater, Mutter, Geschwister und/oder Großeltern durch eine entsprechend ausgebildete Fachkraft.
Zum Begleiteten Umgang kommt es nach Bedarf und Antrag von Betroffenen an das örtlich zuständige Jugendamt am Wohnort der Mutter
oder auf familiengerichtliche Anordnung.
Begleiteter Umgang und häusliche Gewalt
Kontrollierter Begleiteter Umgang
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Wichtige Links:
www.begleiteterumgang.org
www.begleiteter-umgang.de
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